Vereinsstatuten

§ 13

Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Sie gehören nicht dem Vorstand an und müssen Mitglieder des Österreichischen Kneippbunds sein.
  2. Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen und festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan zu berichten. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
  3. Für die Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen des § 10 sinngemäß.

 

§ 14

Schlichtungseinrichtung

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, ist die vereinsinterne Schlichtungsstelle berufen. Sie ist eine „Schlichtungseinrichtung“ iSd Vereinsgesetzes 2002, aber kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Vereinsmitglied als Schlichtungsorgan schriftlich namhaft macht. Nach schriftlicher Bekanntgabe durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen ebenfalls ein Vereinsmitglied als Mitglied des Schlichtungsorgans namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schlichtungsorgans binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schlichtungsorgans. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schlichtungsorgans dürfen keinem sonstigen Vereinsorgan – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schlichtungsorgan fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigem Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Fällung einer Entscheidung haben die Mitglieder des Schlichtungsorgans verpflichtend auf eine friedliche Beilegung der Auseinandersetzung hinzuwirken. Soferne eine Einigung zwischen den Streitteilen nicht möglich ist, hat das Schlichtungsorgan seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 15

Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Zu der über die Auflösung entscheidenden Mitgliederversammlung ist der Österreichische Kneippbund zwingend einzuladen.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation des Vereins, soferne Vereinsmögen vorhanden ist, zu beschließen. Insbesondere hat sie aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder einen Liquidator zu berufen. Der Liquidator hat das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen dem Österreichischen Kneippbund zu übertragen. Sollte dieser zum Liquidationszeitpunkt nicht mehr bestehen, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche, jedenfalls aber gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgt und die Mittel ausschließlich für solche Zwecke verwendet.
  3. Analog zu Absatz 1 und Absatz 2 dieser Bestimmung ist vorzugehen, wenn der begünstigte Vereinszweck wegfällt.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen. Die freiwillige Auflösung ist vom letzten Vorsitzenden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

 

[1] Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.

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